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Annegret & Bastian Harendt
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Seitdem bekannt wurde, dass auch internetfähige Computer rundfunkgebührenpflichtig werden sollten, wurde diese Maßnahme von vielen Seiten als ungerecht und falsch kritisiert. Doch der Gesetzgeber und die Rundfunkanstalten ließen diese Kritik stets an sich abprallen.
Als Computer dann im Januar 2007 in die Gebührenpflicht mit einbezogen wurden, gab es zahlreiche Klagen von Betroffenen gegen die Gebühr. In den meisten dieser Fälle haben die Gerichte die Unrechtmäßigkeit der Rundfunkgebühr auf Computer bestätigt.
Auf dieser Seite habe ich nun – anstatt wie früher selbst zu argumentieren – die Argumentation des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 zusammengefasst. Geklagt hatte der Hotelverband Deutschland gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg.
Das Gericht hält es für unstreitbar, dass es sich bei einem Computer gemäß der Definition um ein Rundfunkempfangsgerät handelt.
Es kann allerdings keinem ernstlichen Zweifeln unterliegen, dass PC […] als Rundfunkempfangsgeräte anzusehen sind. Denn sie sind – auch – geeignet, Rundfunkdarbietungen hörbar oder sichtbar zu machen oder solche aufzuzeichnen.
Bei der Auslegung der entsprechenden Gesetzestexte kommt das Gericht daher zunächst zu dem Schluss, dass auch ein Computer von der Rundfunkgebührenpflicht betroffen seien müsste.
Rundfunkteilnehmer [ist], wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. […] Ob das Gerät tatsächlich zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt wird, ist […] irrelevant.
Doch dabei belässt es das Gericht nicht.
Das Gericht hält die Gebührenpflicht für ein Gerät, das die Möglichkeit zum Rundfunkempfang hat, aber in der Regel nicht nicht dafür genutzt wird, nicht für gerechtfertigt.
[Die] Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an die bloße Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ist nur dann gerechtfertigt, wenn typischerweise – wie bei den »herkömmlichen« monofunktionalen Empfangsgeräten wie Radio, Fernsehgerät, Recorder – davon ausgegangen werden kann, dass der Verfügungsberechtigte das Gerät auch tatsächlich zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nutzt.
Dagegen widerspricht es dem Prinzip der Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die Möglichkeit eines Empfangs abzustellen, wenn der Eigentümer oder Besitzer typischerweise das Gerät nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nutzt, da die Rundfunkgebühr in einem solchen Falle zu einer bloßen Besitzabgabe werde.
Im Falle von Computern kann nach Meinung des Gerichtes normalerweise nicht angenommen werden, dass diese zum Rundfunkempfang genutzt werden.
Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass (internetfähige) PC typischerweise (auch) zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt werden. Eine solche Nutzung bildet vielmehr auch gegenwärtig einen Ausnahmefall […]. Denn anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten stellt bei PC der Empfang von Rundfunkdarbietungen nur eine von vielfachen anderen Nutzungsmöglichkeiten dar.
Aber das Gericht geht noch weiter.
Da das Internet heutzutage eine wichtige Informationsquelle darstellt, hat das Gericht auch verfassungsrechtliche Bedenken.
Wäre die Nutzung des Internets zwangsläufig mit einer Rundfunkgebührenpflicht verbunden – und diese Gebührenpflicht nur vermeidbar, indem der Betroffene auf die Internetnutzung verzichtet – , dürfte dies einen Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit […] darstellen, weil der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen nicht mehr ungehindert möglich ist, obwohl die im Internet angebotenen Rundfunkdarbietungen für den Nutzer nur eine aufgedrängte Verwendungsmöglichkeit darstellen, die er nicht beeinflussen kann, obwohl sie für ihn entbehrlich sind.
Nach Ansicht des Gerichtes hat die Rundfunkgebühr durch die Gebührenpflicht von Computern ihren ursprünglichen Charakter verloren und ist faktisch zu einer Steuer geworden.
Da der Kreis der Betroffenen, die auf die Nutzung des Internets angewiesen sind, einer Rundfunkgebührenpflicht nicht entgehen könnte, obwohl er Rundfunkdarbietungen nicht empfängt und auch nicht empfangen will, würde sich die Abgabe im Übrigen nicht als bloße »Besitzabgabe«, sondern als Steuer darstellen und sich damit von ihrem eigentlichen Rechtscharakter als Beitrag für die Rundfunkteilnehmerschaft, dessen Begründung wie auch Beendigung vom Willen des Teilnehmers abhängig ist, […] entfernen.